Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie

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ALLGEMEINE  GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Bilanzbuchhalter nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2006

(gelten nur für Mitglieder des Fachverbandes Unternehmensberatung und

Informationstechnologie der Wirtschaftskammerorganisation und gelten nicht

für sog. Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz - KSchG)

Ausgabe Mai 2007

-

Präambel

Der selbständige Bilanzbuchhalter (in der Folge „BB“) übt seine berufliche Tätigkeit

aufgrund des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2006 (in der Folge „BibuG“) aus und ist

dazu nach Nachweis der vom Gesetz geforderten hohen Qualifikation öffentlich

bestellt worden.

1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit

1.1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bilanzbuchhalter“ gelten für

sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem BB als Auftragnehmer und dem

Auftraggeber, insbesondere für Werkverträge, Verträgen über die Führung von

Büchern, die Vornahme der Personalverrechnung und der Abgabenverrechnung im

Ausmaß der durch das BibuG festgelegten Berufsrechte und gewerblichen

Nebenrechte, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung von

Auftraggebern durch BB im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze

und Standesregeln zum Gegenstand haben. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die

Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung

geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung,

die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu

ersetzen.

1.3 Der BB ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrag

durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder

gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen

zu lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger Bilanzbuchhalter ist schriftlich zu

vereinbaren.

1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei

Erfüllung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages an seinem

Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses

förderliches Arbeiten erlauben. Der BB ist verpflichtet, bei der Erfüllung der

vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung

vorzugehen.

2. Geltungsbereich und Umfang

2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart

wurde und auch für Zusatzvereinbarungen zwischen dem BB und dem Auftraggeber.

2.2 Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und sonstigen

Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber

bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in

dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen

Umfang.

2.3 Der BB ist verpflichtet sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu

erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen

Äußerung durch den BB, so ist der BB nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf

Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für

abgeschlossene Teile eines Auftrages.

 

3. Umfang und Ausführung des Auftrages

3.1 Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder

Vertretungsauftrags werden vertraglich vereinbart.

4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

4.1 Der Auftraggeber hat dem BB die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie

der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu

bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei

Formvorschriften.

4.2 Der BB ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Erstellung von Jahresund

anderen Abschlüssen, für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende

Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig

anzunehmen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte

Unrichtigkeiten hinzuweisen.

4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem BB auch ohne dessen besondere

Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungsund/

oder Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und

ihm von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die

Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der

„zeitgerechten“ Vorlage wird gesondert vereinbart. Der Auftraggeber leistet

Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung

gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen,

Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des BB bekannt werden.

Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder

Informationen durch den Auftraggeber zurückgeht, ist nicht vom BB zu vertreten.

5. Sicherung der Unabhängigkeit

5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

5.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die

geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und

Mitarbeiter des BB verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des

Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene

Rechnung.

6. Berichterstattung

6.1 Der BB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und

gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten,

sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels

E-Mail ist zulässig.

6.2 Der Auftraggeber und der BB stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-,

Beratungs- und Vertretungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende

entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die

Konditionen der Berichterstattung werden gesondert vereinbart.

 

-6.3 Gibt der BB über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so

haftet er für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht.

 

 

7. Schutz des geistigen Eigentums /Urheberrecht/Nutzung

7.1 Die Leistungen des BB sind urheberrechtlich geschützt.

7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zuge des Dienstleistungs-, Beratungsund/

oder Vertretungsauftrages vom BB, seinen Mitarbeitern und

Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe,

Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen

nur für seine Geschäftszwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung zu

gewerblichen Zwecken ist unzulässig.

7.3 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des BB zu Werbezwecken durch den

Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den BB zur fristlosen Kündigung

aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

7.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum des BB

sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars

ausschließlich für Geschäftszwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag

bezeichneten Umfang. Jede rechtswidrig erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer

Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige

Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche des BB nach

sich.

7.5 Der BB verpflichtet sich seinerseits, das geistige Eigentum des Auftraggebers zu

beachten, soweit er bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf hingewiesen

worden ist.

8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung

8.1 Der BB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende

Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder

Vertretungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon

unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche

Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.

8.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese

vom BB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate

nachdem der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung

des BB erlangt hat.

8.3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel,

Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages

der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht

der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang

vor Preisminderung oder Wandlung.

8.4 Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen

des Punktes 9.

 

9. Haftung

9.1 Der BB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den

allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Der BB hat entsprechend den

Bestimmungen des § 10 BibuG eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er

haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen

gemäß Punkt 1.4.

9.2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der

oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich

geltend gemacht werden.

10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz

10.1 Der BB ist gemäß § 76 BibuG verpflichtet, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen

selbständigen Bilanzbuchhalter, über alle Angelegenheiten, die ihnen im

Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,

Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den

Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

10.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den BB

schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

10.3 Der BB darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über seine

Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn,

dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

10.4 Die Schweigepflicht des BB, seiner Mitarbeiter und der hinzugezogenen

selbständigen Bilanzbuchhalter gilt auch für die Zeit nach Beendigung des

Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur

Auskunftserteilung besteht.

10.5 Der BB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der

Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder

Vertretungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der

BB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die

Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem BB überlassenes Material

(Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle

Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem

Auftraggeber zurückgegeben.

10.6 Der BB verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner

Auskunftspflicht nach § 26 Datenschutzgesetz nachkommen kann. Sofern für solche

Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde, ist nach dem tatsächlichen Aufwand an

den Auftraggeber zu verrechnen.

10.7 Der BB hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen

herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt

jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem BB und seinem Auftraggeber und

für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der BB kann von Unterlagen,

die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder

zurückbehalten.

10.8 Der BB ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm

übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen und Dokumente

gemäß Punkt 10.5 sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen

der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.

 

 

11. Honoraranspruch und -höhe

11.1 Der BB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-, Beratungsund/

oder Vertretungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen

Honorars durch den Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der

schriftlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem BB.

11.2 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den BB, so gebührt diesem

gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch

Umstände, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, an der Erbringung verhindert

wurde. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich in Folge des

Unterbleibens seiner Leistung erspart hat.

11.3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des BB

einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen

Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn

seine bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.

11.4 Die vereinbarte Honorarsumme ist zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei

Auftragserfüllung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig. Die Beanstandung der

Arbeiten des BB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur

Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

11.5 Der BB hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner

Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen.

11.6 Der BB kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen

Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche

Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang

verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der BB nur

bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei

Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer

Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener

Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

11.7 Eine Beanstandung der Arbeiten des BB berechtigt, außer bei offenkundigen

wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Punkt 11.5

zustehenden Vergütungen.

11.8 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des BB auf Vergütungen nach Punkt 11.5 ist

nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

12. Kündigung

12.1 Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend

vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger

Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.

12.2 Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts

Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats

gekündigt werden.

13. Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand

13.1 Auf diesen

Vertrag zwischen dem BB und Auftraggeber

ist materielles

österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen

Privatrechts anwendbar.

 

13.2 Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des BB

.

13.3 Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des BB zuständig.